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Grundsicherung - Die wichtigsten Fragen und Antworten


Warum hat der Gesetzgeber die Grundsicherung eingeführt?

Mit der Einführung der Grundsicherung wollte der Gesetzgeber gewährleisten, dass Personen, die durch Alter oder dauerhafte Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und die ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen bestreiten können, eine eigenständige soziale Leistung erhalten, mit der sie ihren Grundbedarf decken können. Für diesen Personenkreis erübrigt sich damit der Gang zum Sozialamt. Der Gesetzgeber verspricht sich von der neuen Leistung vor allem, dass die sogenannte "verschämte Altersarmut" zurückgeht, d. h., dass die Personen eine angemessene Leistung erhalten, die bisher aus verschiedenen Gründen keine Sozialhilfe in Anspruch genommen haben.

Wo kann ich Grundsicherungsleistungen beantragen?

Die Grundsicherung wird von den neuen Grundsicherungsämtern bewilligt und geleistet. Diese Ämter werden bei den Kreisen bzw. kreisfreien Städten eingerichtet. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind für die Leistungsbewilligung und -gewährung nicht zuständig. Sie sind aber gesetzlich verpflichtet, ihre Versicherten über die Leistungsvoraussetzungen und das Verfahren zu informieren und Anträge auf Grundsicherung entgegenzunehmen und an den zuständigen Grundsicherungsträger weiterzuleiten. Der Antrag auf Grundsicherung muss bei dem örtlichen Grundsicherungsträger gestellt werden.

Das Gesetz sieht auch vor, dass Sie den Antrag bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger einreichen. Der Rentenversicherungsträger kann über den Antrag aber nicht entscheiden, sondern ihn nur an den zuständigen Grundsicherungsträger weiterleiten.

Sofern sie nur eine kleine Rente beziehen, erhalten Sie von Ihrem Rentenversicherungsträger zusammen mit dem Rentenbescheid ein Antragsformular auf Grundsicherung. Dies bedeutet aber nicht, dass Sie auch einen Anspruch haben, denn Ihr Rentenversicherungsträger hat keine Angaben über die Höhe des anzurechnenden Einkommens oder Vermögens. Sofern Sie nicht bereits einen Antrag erhalten haben, fordern Sie den Antrag bitte bei Ihrem Grundsicherungsträger an. Denken Sie daran: Eine Leistung kann frühestens ab Antragstellung erfolgen!


An wen kann ich mich wenden, um Informationen über die Grundsicherung zu erhalten?

Erster Ansprechpartner für Fragen zur Grundsicherung ist selbstverständlich Ihr zuständiger Grundsicherungsträger. Da im Grundsicherungsrecht - wie im Sozialhilferecht - viele Fragen der Beurteilung des örtlichen Trägers unterliegen (z. B.: Welche Aufwendungen für Wohnung sind angemessen?, ...), ist es auf jeden Fall sinnvoll, sich bei der Behörde zu erkundigen, die für die Leistungsgewährung und -erbringung zuständig ist.

Neben den Grundsicherungsträgern informieren und beraten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die Sozialverbände. Auch die Träger der Sozialhilfe helfen Ihnen gerne weiter.

Wie kann ich herausfinden, ob ich gegebenenfalls Leistungen in Anspruch nehmen kann?

Eine verbindliche Entscheidung darüber, ob Ihnen Grundsicherungsleistungen zustehen, kann nur der zuständige Grundsicherungsträger treffen.

Ich wohne nicht in Deutschland. Habe ich trotzdem Anspruch auf Grundsicherung?

Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört nur, wer seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" in Deutschland hat. Unter "gewöhnlichem Aufenthalt" versteht das Gesetz, dass sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies setzt nicht voraus, dass man schon länger an einem Ort wohnt, wohl aber, dass man seinen Lebensmittelpunkt dort hat.


Wie hoch ist die Grundsicherungsleistung?

Die Grundsicherungsleistung setzt sich wie folgt zusammen:

  • maßgebender Regelsatz des Antragsberechtigten nach Bundessozialhilfegesetz,
  • 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nach Bundessozialhilfegesetz,
  • angemessene tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit keine Pflichtversicherung besteht,
  • Mehrbedarf von 20 % des maßgebenden Regelsatzes bei Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G (gehbehindert) oder aG (außergewöhnlich gehbehindert),
  • Dienstleistungen, die zur Erreichung der Zwecksetzung des Grundsicherungsgesetzes erforderlich sind.
Muss mein eigenes Einkommen und Vermögen für meinen Lebensunterhalt verwendet werden?

Ja. Die Grundsicherung ist keine Grundrente, sondern eine bedarfsorientierte Leistung. Grundsicherungsleistungen können nur bezogen werden, wenn (oder soweit) das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Insoweit gilt das Gleiche, wie bei der Sozialhilfe.


Werden all meine Einkünfte berücksichtigt oder gibt es auch Ausnahmen?

Zum berücksichtigungsfähigen Einkommen gehören etwa:

  • Erwerbseinkommen (auch aus Nebentätigkeiten),
  • Renten (auch aus dem Ausland), Pensionen,
  • Wohngeld,
  • Unterhalt des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten,
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (auch aus Wohnrechten, Nießbrauchrechten o. Ä.),
  • Kindergeld
  • Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Nicht zu berücksichtigen sind:

  • Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz,
  • Grundrente nach dem BVG ..., (Kriegsbeschädigtengrundrente),
  • Leistungen der Pflegeversicherung,
  • Erziehungsgeld.

Leistungen für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit werden nur zur Hälfte berücksichtigt.


Welche Vermögenswerte muss ich einsetzen?

Zum Vermögen gehören beispielsweise:

  • Haus- und Grundvermögen,
  • PKW,
  • Bargeld,
  • Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkasse o. Ä.,
  • Wertpapiere,
  • Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen.

Nicht einzusetzen sind zum Beispiel:

  • kleinere Ersparnisse,
  • ein angemessenes Hausgrundstück,
  • Familien- oder Erbstücke, deren Verkauf eine besondere Härte bedeuten würde.
Ich habe ein Barvermögen/Sparvermögen von 2.000 Euro. Schließt das meinen Grundsicherungsanspruch - jedenfalls vorläufig - aus?

Nein. Kleinere Ersparnisse im Sinne des § 88 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - (Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 2.301 Euro und bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder in einer eheähnlichen Partnerschaft bis zu einem Betrag von 2.915 Euro) gehören nicht zum einzusetzenden Vermögen.

Bei gleichzeitigem Bezug von Blindenhilfe nach § 67 BSHG oder Pflegegeld nach § 69 a Abs. 3 BSHG erhöht sich der Freibetrag auf 4.091 Euro. Wird Eingliederungshilfe für Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen bezogen, gilt auch für die Grundsicherung der erhöhte Freibetrag nach § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG (25.311 Euro).


Ich verfüge weder über Einkommen noch über Vermögen, wohl aber mein Ehepartner. Kann ich trotzdem Grundsicherungsleistungen in Anspruch nehmen?

Das Einkommen/Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten wird berücksichtigt, wenn dessen eigener Grundsicherungsbedarf überstiegen wird. Dies bedeutet, dass dann noch ein Anspruch besteht, wenn das übersteigende Einkommen/Vermögen des Ehepartners den eigenen Grundsicherungsbedarf nicht deckt.

Ich lebe mit einem Partner zusammen, bin aber nicht verheiratet. Wird das Einkommen meines Partners berücksichtigt?

Eine Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen erfolgt auch, wenn Sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt vor, wenn sie als eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft sowie persönliche Beziehungen hinausgeht und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen.


Muss ich die Leistung beantragen oder wird sie mir von Amts wegen gewährt?

Die Gewährung der Grundsicherung setzt einen Antrag voraus. Eine bestimmte Form ist aber nicht vorgeschrieben, so dass auch ein mündlicher Antrag zulässig ist. Das Grundsicherungsamt wird mündliche Anträge in einer Niederschrift festhalten.

Leistungen der Grundsicherung beginnen erst mit der Antragstellung. Eine Nachzahlung für den Zeitraum vor der Antragstellung kann nicht erfolgen. Stellen Sie deshalb den Antrag auf jeden Fall rechtzeitig.

Mein Rentenversicherungsträger hat mir ein Antragsformular auf Grundsicherung zugeschickt. Heißt das, dass ich auf jeden Fall Anspruch auf diese Leistung habe?

Nein. Der Gesetzgeber hat die Rentenversicherungsträger verpflichtet, ihren Versicherten ein Antragsformular zuzusenden, wenn deren Rente einen bestimmten Grenzbetrag unterschreitet. Da der Rentenversicherungsträger aber die finanzielle Situation des Versicherten (weitere Einkommen, Vermögen, zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen Dritter) nicht kennt, ist davon auszugehen, dass viele, die ein Antragsformular erhalten, nicht grundsicherungsberechtigt sind. Wenn Sie Zweifel haben, ob Ihnen ein Anspruch auf Grundsicherung zustehen könnte, setzen Sie sich mit Ihrem Grundsicherungsamt oder mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung. Dort hilft man Ihnen gerne weiter. Vergessen Sie nicht: Da die Leistungen nicht rückwirkend gewährt werden, sollten Sie einen Antrag so früh wie möglich stellen!


Ich gehe davon aus, dass ich grundsicherungsberechtigt bin. Mein Rentenversicherungsträger hat mir aber bislang kein Antragsformular zugeschickt. Wie soll ich mich verhalten?

Setzen Sie sich schnellstmöglich mit Ihrem Grundsicherungsamt oder mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung. Man wird Ihnen umgehend ein Antragsformular zusenden oder Ihren Antrag dort aufnehmen. Da die Leistungen nicht rückwirkend gewährt werden, sollten Sie einen Antrag so früh wie möglich stellen!

Welches Grundsicherungsamt ist für mich zuständig?

Die Grundsicherungsämter werden bei den Kreisen und kreisfreien Städten gebildet. Allerdings haben die Bundesländer auch die Möglichkeit, die Aufgabe den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zu übertragen. In diesem Fall ist das Grundsicherungsamt dann bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung angesiedelt. Für die örtliche Zuständigkeit des Grundsicherungsamtes kommt es darauf an, wo Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Bei vollstationärer Unterbringung ist der Träger der Grundsicherung zuständig, in dessen Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in die Einrichtung zuletzt gehabt hat. Wenn und solange dies nicht feststeht, ist der Träger der Grundsicherung zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung liegt. Die Zuständigkeit kann unter bestimmten Voraussetzungen auf einen überörtlichen Träger übertragen sein.






22.11.2002 www.bfa.de





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