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Grundsicherung - Die wichtigsten Fragen und Antworten
Warum hat der Gesetzgeber die Grundsicherung eingeführt?
Mit der Einführung der Grundsicherung wollte der Gesetzgeber
gewährleisten, dass Personen, die durch Alter oder dauerhafte
Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und die
ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen
bestreiten können, eine eigenständige soziale Leistung erhalten, mit der
sie ihren Grundbedarf decken können. Für diesen Personenkreis erübrigt
sich damit der Gang zum Sozialamt. Der Gesetzgeber verspricht sich von der
neuen Leistung vor allem, dass die sogenannte "verschämte Altersarmut"
zurückgeht, d. h., dass die Personen eine angemessene Leistung erhalten,
die bisher aus verschiedenen Gründen keine Sozialhilfe in Anspruch
genommen haben.
Wo kann ich Grundsicherungsleistungen beantragen?
Die Grundsicherung wird von den neuen Grundsicherungsämtern bewilligt
und geleistet. Diese Ämter werden bei den Kreisen bzw. kreisfreien Städten
eingerichtet. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind für die
Leistungsbewilligung und -gewährung nicht zuständig. Sie sind aber
gesetzlich verpflichtet, ihre Versicherten über die
Leistungsvoraussetzungen und das Verfahren zu informieren und Anträge auf
Grundsicherung entgegenzunehmen und an den zuständigen
Grundsicherungsträger weiterzuleiten. Der Antrag auf Grundsicherung muss
bei dem örtlichen Grundsicherungsträger gestellt werden.
Das Gesetz sieht auch vor, dass Sie den Antrag bei Ihrem zuständigen
Rentenversicherungsträger einreichen. Der Rentenversicherungsträger kann
über den Antrag aber nicht entscheiden, sondern ihn nur an den zuständigen
Grundsicherungsträger weiterleiten.
Sofern sie nur eine kleine Rente beziehen, erhalten Sie von Ihrem
Rentenversicherungsträger zusammen mit dem Rentenbescheid ein
Antragsformular auf Grundsicherung. Dies bedeutet aber nicht, dass Sie
auch einen Anspruch haben, denn Ihr Rentenversicherungsträger hat keine
Angaben über die Höhe des anzurechnenden Einkommens oder Vermögens. Sofern
Sie nicht bereits einen Antrag erhalten haben, fordern Sie den Antrag
bitte bei Ihrem Grundsicherungsträger an. Denken Sie daran: Eine Leistung
kann frühestens ab Antragstellung erfolgen!
An wen kann
ich mich wenden, um Informationen über die Grundsicherung zu erhalten?
Erster Ansprechpartner für Fragen zur Grundsicherung ist
selbstverständlich Ihr zuständiger Grundsicherungsträger. Da im
Grundsicherungsrecht - wie im Sozialhilferecht - viele Fragen der
Beurteilung des örtlichen Trägers unterliegen (z. B.: Welche Aufwendungen
für Wohnung sind angemessen?, ...), ist es auf jeden Fall sinnvoll, sich
bei der Behörde zu erkundigen, die für die Leistungsgewährung und
-erbringung zuständig ist.
Neben den Grundsicherungsträgern informieren und beraten die Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung und die Sozialverbände. Auch die Träger
der Sozialhilfe helfen Ihnen gerne weiter.
Wie kann
ich herausfinden, ob ich gegebenenfalls Leistungen in Anspruch nehmen kann?
Eine verbindliche Entscheidung darüber, ob Ihnen
Grundsicherungsleistungen zustehen, kann nur der zuständige
Grundsicherungsträger treffen.
Ich wohne
nicht in Deutschland. Habe ich trotzdem Anspruch auf Grundsicherung?
Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört nur, wer seinen
"gewöhnlichen Aufenthalt" in Deutschland hat. Unter "gewöhnlichem
Aufenthalt" versteht das Gesetz, dass sich jemand unter Umständen aufhält,
die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur
vorübergehend verweilt. Dies setzt nicht voraus, dass man schon länger an
einem Ort wohnt, wohl aber, dass man seinen Lebensmittelpunkt dort hat.
Wie hoch ist die Grundsicherungsleistung?
Die Grundsicherungsleistung setzt sich wie folgt zusammen:
- maßgebender Regelsatz des Antragsberechtigten nach
Bundessozialhilfegesetz,
- 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nach
Bundessozialhilfegesetz,
- angemessene tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit keine
Pflichtversicherung besteht,
- Mehrbedarf von 20 % des maßgebenden Regelsatzes bei Vorliegen eines
Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G (gehbehindert) oder aG
(außergewöhnlich gehbehindert),
- Dienstleistungen, die zur Erreichung der Zwecksetzung des
Grundsicherungsgesetzes erforderlich sind.
Muss mein eigenes Einkommen und Vermögen für meinen
Lebensunterhalt verwendet werden?
Ja. Die Grundsicherung ist keine Grundrente, sondern eine
bedarfsorientierte Leistung. Grundsicherungsleistungen können nur bezogen
werden, wenn (oder soweit) das eigene Einkommen und Vermögen nicht
ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Insoweit gilt das
Gleiche, wie bei der Sozialhilfe.
Werden all
meine Einkünfte berücksichtigt oder gibt es auch Ausnahmen?
Zum berücksichtigungsfähigen Einkommen gehören etwa:
- Erwerbseinkommen (auch aus Nebentätigkeiten),
- Renten (auch aus dem Ausland), Pensionen,
- Wohngeld,
- Unterhalt des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (auch aus Wohnrechten,
Nießbrauchrechten o. Ä.),
- Kindergeld
- Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Nicht zu berücksichtigen sind:
- Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz,
- Grundrente nach dem BVG ..., (Kriegsbeschädigtengrundrente),
- Leistungen der Pflegeversicherung,
- Erziehungsgeld.
Leistungen für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit werden nur zur
Hälfte berücksichtigt.
Welche Vermögenswerte muss ich einsetzen?
Zum Vermögen gehören beispielsweise:
- Haus- und Grundvermögen,
- PKW,
- Bargeld,
- Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkasse o. Ä.,
- Wertpapiere,
- Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen.
Nicht einzusetzen sind zum Beispiel:
- kleinere Ersparnisse,
- ein angemessenes Hausgrundstück,
- Familien- oder Erbstücke, deren Verkauf eine besondere Härte
bedeuten würde.
Ich habe ein
Barvermögen/Sparvermögen von 2.000 Euro. Schließt das meinen
Grundsicherungsanspruch - jedenfalls vorläufig - aus?
Nein. Kleinere Ersparnisse im Sinne des § 88 Bundessozialhilfegesetz -
BSHG - (Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 2.301 Euro
und bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder in einer eheähnlichen
Partnerschaft bis zu einem Betrag von 2.915 Euro) gehören nicht zum
einzusetzenden Vermögen.
Bei gleichzeitigem Bezug von Blindenhilfe nach § 67 BSHG oder
Pflegegeld nach § 69 a Abs. 3 BSHG erhöht sich der Freibetrag auf 4.091
Euro. Wird Eingliederungshilfe für Beschäftigte in einer Werkstatt für
behinderte Menschen bezogen, gilt auch für die Grundsicherung der erhöhte
Freibetrag nach § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG (25.311 Euro).
Ich verfüge
weder über Einkommen noch über Vermögen, wohl aber mein Ehepartner. Kann
ich trotzdem Grundsicherungsleistungen in Anspruch nehmen?
Das Einkommen/Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten wird
berücksichtigt, wenn dessen eigener Grundsicherungsbedarf überstiegen
wird. Dies bedeutet, dass dann noch ein Anspruch besteht, wenn das
übersteigende Einkommen/Vermögen des Ehepartners den eigenen
Grundsicherungsbedarf nicht deckt.
Ich lebe mit
einem Partner zusammen, bin aber nicht verheiratet. Wird das Einkommen
meines Partners berücksichtigt?
Eine Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen erfolgt auch, wenn Sie
in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Eine eheähnliche Gemeinschaft
liegt vor, wenn sie als eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft
zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und
Wirtschaftsgemeinschaft sowie persönliche Beziehungen hinausgeht und sich
durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der
Partner füreinander begründen.
Muss ich
die Leistung beantragen oder wird sie mir von Amts wegen gewährt?
Die Gewährung der Grundsicherung setzt einen Antrag voraus. Eine
bestimmte Form ist aber nicht vorgeschrieben, so dass auch ein mündlicher
Antrag zulässig ist. Das Grundsicherungsamt wird mündliche Anträge in
einer Niederschrift festhalten.
Leistungen der Grundsicherung beginnen erst mit der Antragstellung.
Eine Nachzahlung für den Zeitraum vor der Antragstellung kann nicht
erfolgen. Stellen Sie deshalb den Antrag auf jeden Fall rechtzeitig.
Mein
Rentenversicherungsträger hat mir ein Antragsformular auf Grundsicherung
zugeschickt. Heißt das, dass ich auf jeden Fall Anspruch auf diese
Leistung habe?
Nein. Der Gesetzgeber hat die Rentenversicherungsträger verpflichtet,
ihren Versicherten ein Antragsformular zuzusenden, wenn deren Rente einen
bestimmten Grenzbetrag unterschreitet. Da der Rentenversicherungsträger
aber die finanzielle Situation des Versicherten (weitere Einkommen,
Vermögen, zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen Dritter) nicht
kennt, ist davon auszugehen, dass viele, die ein Antragsformular erhalten,
nicht grundsicherungsberechtigt sind. Wenn Sie Zweifel haben, ob Ihnen ein
Anspruch auf Grundsicherung zustehen könnte, setzen Sie sich mit Ihrem
Grundsicherungsamt oder mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung.
Dort hilft man Ihnen gerne weiter. Vergessen Sie nicht: Da die Leistungen
nicht rückwirkend gewährt werden, sollten Sie einen Antrag so früh wie
möglich stellen!
Ich gehe
davon aus, dass ich grundsicherungsberechtigt bin. Mein
Rentenversicherungsträger hat mir aber bislang kein Antragsformular
zugeschickt. Wie soll ich mich verhalten?
Setzen Sie sich schnellstmöglich mit Ihrem Grundsicherungsamt oder mit
Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung. Man wird Ihnen umgehend ein
Antragsformular zusenden oder Ihren Antrag dort aufnehmen. Da die
Leistungen nicht rückwirkend gewährt werden, sollten Sie einen Antrag so
früh wie möglich stellen!
Welches
Grundsicherungsamt ist für mich zuständig?
Die Grundsicherungsämter werden bei den Kreisen und kreisfreien Städten
gebildet. Allerdings haben die Bundesländer auch die Möglichkeit, die
Aufgabe den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zu übertragen. In
diesem Fall ist das Grundsicherungsamt dann bei der Stadt- oder
Gemeindeverwaltung angesiedelt. Für die örtliche Zuständigkeit des
Grundsicherungsamtes kommt es darauf an, wo Sie Ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben.
Bei vollstationärer Unterbringung ist der Träger der Grundsicherung
zuständig, in dessen Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen
Aufenthalt vor der Aufnahme in die Einrichtung zuletzt gehabt hat. Wenn
und solange dies nicht feststeht, ist der Träger der Grundsicherung
zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung liegt. Die Zuständigkeit kann
unter bestimmten Voraussetzungen auf einen überörtlichen Träger übertragen
sein.
22.11.2002 www.bfa.de
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