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Fragen und Antworten: Die Lohnsteuer / Einkommensteuer
- Was ist der Unterschied zwischen Lohnsteuer und Einkommensteuer?
- Wie funktioniert der Lohnsteuerabzug?
- Muss ein Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug mitwirken?
- Muss der Arbeitnehmer in jedem Fall eine Einkommensteuererklärung abgeben?
- Wozu dient die Lohnsteuerkarte?
- Wo erhalte ich die Lohnsteuerkarte?
- Was passiert, wenn ich die Lohnsteuerkarte verloren habe?
- Wie wichtig ist die Steuerklasse?
- Wie unterscheiden sich die Steuerklassen?
- Wie oft ist ein Wechsel der Steuerklasse möglich?
- Werden Freibeträge automatisch gewährt?
- Welche Freibeträge kann ich auf meiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen?
- Wie werden Alleinerziehende steuerlich gefördert?
- Ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende schon auf der Lohnsteuerkarte 2004?
- Der Alleinerziehende muss also in Sachen Entlastungsbetrag selbst aktiv werden?
- Ich habe auf meiner Steuerkarte einen Freibetrag eintragen lassen. Muss ich eine Einkommensteuererklärung abgeben?
- Kann ein Freibetrag auch auf die zweite Lohnsteuerkarte eingetragen werden?
- Welche Pauschbeträge sind wichtig?
- Warum kann es vorkommen, dass der Pauschbetrag für behinderte Menschen nicht eingetragen ist?
- Was muss ich tun, wenn ich weitere Dienstverhältnisse aufnehme?
- Wer ändert die Steuerkarte bei Kirchenaustritt oder Kircheneintritt?
1. Was ist der Unterschied zwischen Lohnsteuer und Einkommensteuer?
Beide Begriffe meinen in Teilen dasselbe. Lohnsteuer ist ein Unterbegriff von Einkommensteuer.
Lohnsteuer: Die Lohnsteuer ist die Steuer, die ein Arbeitnehmer auf seinen Arbeitslohn zahlt. Der Arbeitgeber zieht sie direkt vom Arbeitslohn ab und überweist sie ans Finanzamt (so genannter Quellenabzug). Anders ausgedrückt: Die Lohnsteuer ist die vom Arbeitslohn direkt abgezogene Einkommensteuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Einkommensteuer: Die Einkommensteuer umfasst auch die Besteuerung aller anderen Einkunftsarten wie Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen, Renten, etc.
2. Wie funktioniert der Lohnsteuerabzug?
Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einbehalten und ans Finanzamt abführen. Die Höhe der Steuer ermittelt er in der Regel nach dem Steuertarif. Eine wichtige Rolle spielen die individuellen Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers, zum Beispiel Familienst and, Zahl der Kinder und Kirchensteuerabzug. Die Besteuerungsmerkmale stehen auf der Lohnsteuerkarte.
In manchen Fällen kann die Lohnsteuer auch mit pauschalen Steuersätzen abgegolten werden, zum Beispiel bei Mini- und Aushilfsjobs.
3. Muss ein Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug mitwirken?
Der Arbeitnehmer muss in der Regel nur seine Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber vorlegen. Auf der Lohnsteuerkarte sind individuelle Merkmale eingetragen (Familienstand, Kinder, Kirchensteuerabzug). Diese werden in Form von Freibeträgen und pauschal angesetzten Beträgen (so genannte Pauschbeträge) beim Abzug der Lohnsteuer automatisch berücksichtigt.
Wichtig: Die Lohnsteuer, die beim Arbeitgeber vom Bruttolohn abgezogen wird, ist in der Regel so bemessen, dass sie mit der so genannten Jahreseinkommensteuer übereinstimmt. Das heißt, es wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer seinen Bruttolohn über ein ganzes Jahr bezieht.
4. Muss der Arbeitnehmer in jedem Fall eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Mit dem Steuerabzug ist das Besteuerungsverfahren für den Arbeitnehmer in vielen Fällen abgeschlossen. Er muss dann keine Steuererklärung abgeben.
Für den Arbeitnehmer kann es aber sinnvoll sein, nach Ablauf des Kalenderjahrs eine Steuererklärung zu machen.
Der Fachausdruck dafür lautet: sich zur Einkommensteuer veranlagen zu lassen. Der Arbeitnehmer nutzt damit die Chance, gezahlte Steuern zurück zu erhalten.
In bestimmten Fällen besteht aber die Pflicht, eine Einkommensteuererklärung abgeben. Zum Beispiel, wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen ist (Ausnahme: keine Pflicht zur Einkommensteuererklärung, wenn auf der Lohnsteuerkarte nur ein Pauschbetrag für behinderte Menschen vermerkt ist) oder wenn zum Beispiel Lohnsteuer nach den Steuerklassen V oder VI einbehalten wurde.
5. Wozu dient die Lohnsteuerkarte?
Die Lohnsteuerkarte ist ein Hilfsmittel, das es erleichtert, individuell und gerecht zu besteuern. Die Lohnsteuerkarte nimmt aber nur eine grobe Vorsortierung vor, nach Leistungskraft und Belastbarkeit der Bürger.
6. Wo erhalte ich die Lohnsteuerkarte?
Die Lohnsteuerkarte erhalten Sie bei der Lohnsteuerkartenstelle Ihrer Gemeinde oder Ihrer Stadt. Maßgebend ist, wo Sie am 20. September des Vorjahres gemeldet waren.
Bei mehreren Wohnungen ist der damalige Hauptwohnsitz maßgebend.
Für Ehegatten maßgebend ist die gemeinsame Hauptwohnung. Waren Ehegatten nicht in einer gemeinsamen Hauptwohnung gemeldet, wird die Lohnsteuerkarte von der Gemeinde ausgestellt, in der der ältere Ehegatte am 20. September mit Hauptwohnung gemeldet war. Das gilt aber nur, wenn die Ehegatten trotz unterschiedlicher Hauptwohnung nicht dauernd getrennt leben.
Es kann vorkommen, dass eine Lohnsteuerkarte versehentlich nicht ausgestellt wurde. Wenden Sie sich in diesem Fall an Ihre Gemeinde.
7. Was passiert, wenn ich die Lohnsteuerkarte verloren habe?
Wenn Sie Ihre Lohnsteuerkarte für das laufende oder das kommende Kalenderjahr verloren haben, stellt Ihnen die Gemeinde gegen eine Gebühr eine Ersatzlohnsteuerkarte aus. Dasselbe gilt, wenn die Lohnsteuerkarte unbrauchbar geworden ist oder zerstört wurde.
Wenn Sie die Lohnsteuerkarte für das abgelaufene Kalenderjahr verloren haben, erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt als Ersatz den Vordruck "Besondere Lohnsteuerbescheinigung". Auf diesem Vordruck bescheinigt der Arbeitgeber die Angaben. Diese besondere Lohnsteuerbescheinigung können Sie dann wie eine Originallohnsteuerkarte Ihrer Einkommensteuererklärung beifügen.
Außerdem benötigt das Finanzamt von Ihnen eine schriftliche Erklärung, dass Ihre Originallohnsteuerkarte abhanden gekommen ist und dass Sie bei keinem anderen Finanzamt eine Steuererklärung für den betreffenden Zeitraum abgegeben haben.
8. Wie wichtig ist die Steuerklasse?
Die Steuerklasse ist für die Höhe des Lohnsteuerabzugs besonders wichtig. Die Steuerklasse wird von der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.
Die Lohnsteuerkarte unterscheidet sechs Steuerklassen. Aus der jeweiligen Steuerklasse ergeben sich unter anderem unterschiedliche Freibeträge. Bis auf die Steuerklassenkombination bei Ehegatten besteht kein Wahlrecht.
9. Wie unterscheiden sich die Steuerklassen?
Die Steuerklasse I gilt unter anderem für ledige oder geschiedene Arbeitnehmer, auch für verheiratete, aber dauernd getrennt lebende Ehegatten.
In die Steuerklasse II geh&o uml;ren seit 2004 Arbeitnehmer, bei denen der so genannte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende berücksichtigt wird. (Soweit nicht die Steuerklassen III, IV und V in Betracht kommen.) Den Entlastungsbetrag erhalten Alleinerziehende, die in einer gemeinsamen Wohnung mit einem minderjährigen leiblichen oder Adoptiv- oder Pflegekind leben und auch mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Es gibt noch weitere Voraussetzungen (siehe Frage 13).
Bis einschließlich 2003 gehörten in die Steuerklasse II zum Beispiel ledige oder geschiedene Arbeitnehmer dann, wenn in ihrer Wohnung mindestens ein Kind gemeldet war, für das sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhielten.
Die Steuerklassen III, IV und V gelten für verheiratete Arbeitnehmer.
Die Steuerklasse III ist sinnvoll, wenn ein Ehegatte der hauptsächliche Verdiener ist. Die Steuerklasse IV macht Sinn, wenn beide Ehegatten ungefähr gleich viel verdienen. Die Steuerklasse V gilt für den niedriger verdienenden Ehegatten, wenn der andere Ehegatte in die Steuerklasse III eingestuft ist.
Welche Kombination günstiger ist, lässt sich nicht allgemeinverbindlich sagen. Folgende Faustregel hat sich als hilfreich erwiesen:
- Die Kombination IV/IV führt zu einem gleichmäßigen Lohnsteuerabzug bei beiden Ehegatten, und sollte daher bei annähernd gleichen Einkommen gewählt werden. - Die Kombination III/V führt zu einem niedrigeren Lohnsteuerabzug bei dem Ehegatten mit der Steuerklasse III und einem höheren Abzug beim anderen Ehegatten mit der Steuerklasse V. Diese Kombination sollte gewählt werden, wenn ein Ehegatte deutlich mehr Arbeitslohn erhält als der andere.
Die Steuerklasse VI nimmt eine Sonderstellung ein.
Sie wird vergeben, wenn Arbeitnehmer eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarten beantragen. Das ist in der Regel nötig, wenn Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Lohn beziehen. In die Steuerklasse VI wird auch eingruppiert, wer keine Lohnsteuerkarte vorlegt, obwohl der Arbeitslohn nicht pauschal versteuert wird.
Wenn Lohnsteuer nach den Steuerklassen V oder VI einbehalten wurde, ist es zwingend erforderlich, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
10. Wie oft ist ein Wechsel der Steuerklasse möglich?
Die Eintragung der Steuerklasse folgt den tatsächlichen Lebensumständen des Arbeitnehmers.
Eine Steuerklassenänderung ist deshalb nur dann möglich, wenn sich die steuerrelevanten Lebensumstände ändern.
Eine Ausnahme bildet die Steuerklassenkombination bei Ehegatten. Ehegatten können in jedem Kalenderjahr einmal einen Antrag auf Wechsel der Steuerklassen stellen. Aber: Eine Änderung der Steuerklassen für dasselbe Kalenderjahr ist immer möglich, wenn - ein Ehegatte verstorben ist oder keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn mehr bezieht, - sich die Ehegatten auf Dauer getrennt haben, - nach Arbeitslosigkeit wieder ein Arbeitsverhältnis besteht.
Für die geänderte Eintragung ist die Gemeinde zuständig.
Die Änderung kann nur eingetragen werden, wenn beide Lohnsteuerkarten der Eheleute vorliegen.
11. Werden Freibeträge automatisch gewährt?
Eine Reihe von steuerlichen Freibeträgen und Pauschbeträgen wird bereits automatisch beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
(Ein Pauschbetrag bedeutet, dass ein gewisser Betrag pauschal angesetzt wird, unabhängig von den tatsächlichen Beträgen. Liegen die nachgewiesenen tatsächlichen Beträge über dem Pauschbetrag, werden meist die tatsächlichen Beträge angerechnet.)
Die Beträge, die sich aus den individuellen, auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmalen und der Gestaltung des Steuertarifs ergeben, sind
- der Grundfreibetrag, der das Existenzminimum von einer Besteuerung verschont (ist seit Anfang 2004 auf 7664 Euro gestiegen, vorher 7235 Euro), - der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (für Werbungskosten), - der Pauschbetrag für Sonderausgaben, - die Vorsorgepauschale (siehe Frage 18), - bei Steuerklasse II: seit 2004 der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, bis einschließlich 2003 der Haushaltsfreibetrag.
Alle diese Beträge werden bei der Steuerberechnung berücksichtigt, ohne dass Sie dazu einen Antrag stellen müssen. Auch der Freibetrag bei Versorgungsbezügen und der Altersentlastungsbetrag bei denjenigen Rentnern und Pensionären, die zusätzlich noch in einem aktiven Dienstverhältnis stehen, werden vom Arbeitgeber ohne Ihr Zutun angerechnet.
Nähere Informationen gibt der Ratgeber für Lohnsteuerzahler, der Ihrer Lohnsteuerkarte beigefügt ist.
Es können auch noch bestimmte individuelle Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Dazu ist ein Antrag bei Ihrem Finanzamt erforderlich.
12. Welche Freibeträge kann ich auf meiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen?
Bestimmte Aufwendungen, die im Kalenderjahr voraussichtlich entstehen, können als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Dazu gehören:
- Werbungskosten:
Werbungskosten sind Aufwendungen, die durch die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung als Arbeitnehmer entstehen, zum Beispiel Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Kosten für Fachliteratur, Arbeitsmittel, Dienstreisen. Die Eintragung eines Freibetrags ist möglich, soweit die voraussichtlichen Aufwendungen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro übersteigen (bis einschließlich 2003: 1.044 Euro).
- Sonderausgaben:
Sonderausgaben sind zum Beispiel Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten, gezahlte Kirchensteuer, Steuerberatungskosten und Spenden. Die Eintragung eines Freibetrags ist möglich, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro bei Ledigen bzw. 72 Euro bei Verheirateten übersteigen.
Weitere Sonderausgaben sind die so genannten Vorsorgeaufwendungen, also etwa Sozialversicherungsbeiträge oder Beiträge an die Haftpflichtversicherung. Diese werden aber nicht in den Sonderausgaben-Pauschbetrag eingerechnet, sondern durch die Vorsorgepauschale automatisch berücksichtigt.
- Pauschbeträge für behinderte Menschen:
Diese richten sich nach dem Grad der Behinderung, wie ihn das Versorgungsamt feststellt (vgl. auch den Behindertenausweis). Eine Übersicht über die gestaffelten Pauschbeträge enthält der Ratgeber für Lohnsteuerzahler, der Ihrer Lohnsteuerkarte beigefügt ist.
- Außergewöhnliche Belastungen:
Außergewöhnliche Belastungen sind zum Beispiel Krankheitskosten und Kinderbetreuungskosten.
Die Eintragung eines Freibetrags für Krankheitskosten ist möglich in Höhe der Aufwendungen minus der etwaigen Kostenerstattung, zum Beispiel durch Ihre Krankenversicherung.
Die Krankheitskosten wirken sich steuerlich nur dann aus, wenn sie einen bestimmten Prozentsatz Ihrer Einkünfte (die so genannte zumutbare Belastung) überschreiten.
Kinderbetreuungskosten können nur berücksichtigt werden, wenn die Aufwendungen je Kind 1.548 Euro übersteigen. Dann kann auch ein Freibetrag eingetragen werden. Eingetragen werden kann auch ein Freibetrag für den Sonderbedarf auswärts untergebrachter volljähriger Kinder in Berufsausbildung.
- Kinderfreibeträge:
Für jedes Kind kann ein Kinderfreibetrag eingetragen werden.
Die Anzahl der zustehenden Kinderfreibeträge wird auf der Lohnsteuerkarte durch eine Ziffer nach der Steuerklasse vermerkt und dann automatisch bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und gegebenenfalls der Kirchensteuer berücksichtigt.
Auf die Lohnsteuer haben die Kinderfreibeträge keine Auswirkung. Das liegt daran, dass für diese Kinder Anspruch auf Kindergeld besteht, unter Umständen im Rahmen eines zivilrechtlichen Ausgleichs bei nicht im Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kindern. Erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer (Abgabe der Steuererklärung) wird dann geprüft, ob sich die Freibeträge für Kinder günstiger auswirken als das bereits ausgezahlte Kindergeld.
In Ausnahmefällen können auf der Lohnsteuerkarte anstelle der Kinderzahl auch Freibeträge eingetragen werden. Das geschieht zum Beispiel bei Auslandskindern, die außerhalb eines EU- oder EWR-Staats leben und für die kein Anspruch auf Kindergeld besteht.
- Freibeträge für negative Einkünfte (Verluste) aus gewerblicher, freiberuflicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit
- negative Einkünfte (Verluste) aus einem vermieteten Objekt:
Eine Eintragung kann erstmals ab dem Kalenderjahr vorgenommen werden, das dem Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung folgt.
- Haushaltsfreibetrag:
Noch für 2003 gilt der Haushaltsfreibetrag. Er wurde gewährt in der Steuerklasse II. In die Steuerklasse II gehörten bis einschließlich 2003 ledige und geschiedene Arbeitnehmer dann, wenn in ihrer Wohnung mindestens ein Kind gemeldet war, für das sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhielten. Der Haushaltsfreibetrag liegt in 2003 bei 2.340 Euro.
Seit 2004 gibt es den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. (siehe Frage 13)
13. Wie werden Alleinerziehende steuerlich gefördert?
Seit 2004 ersetzt ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende den Haushaltsfreibetrag. Der Entlastungsbetrag liegt bei 1.308 Euro pro Jahr. Für jeden Kalendermonat, in dem seine Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt er sich um ein Zwölftel. (Beim Haushaltsfreibetrag war das nicht so.)
Voraussetzung für den Entlastungsbetrag ist, dass - der Steuerpflichtige mit mindestens einem leiblichen oder Adoptiv- oder Pflegekind eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bildet, - das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und - der Steuerpflichtige und sein Kind in einer gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Als alleinstehend gelten Steuerpflichtige, die - nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenbesteuerung erfüllen, und die - mit keiner anderen Person eine Haushaltsgemeinschaft bilden, es sei denn, für diese steht ihnen Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zu.
Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person wird in der Regel angenommen, wenn die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird wie der frühere Haushaltsfreibetrag beim Lohnsteuerabzug mit der Steuerklasse II berücksichtigt. 14. Ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende schon auf der Lohnsteuerkarte 2004?
Die Gemeinden haben die Lohnsteuerkarten 2004 im Herbst 2003 ausgestellt. Dabei haben sie das damals geltende Recht angewandt und gegebenfalls einen Haushaltsfreibetrag eingetragen.
Durch die Neuregelung vom Dezember 2003 stimmt die Einsortierung in die Steuerklasse II oft nicht mehr, da die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag enger gefasst sind als für den früheren Haushaltsfreibetrag.
In diesen Fällen ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Lohnsteuerkarte berichtigen zu lassen, bei der Gemeinde oder beim Finanzamt.
Der Arbeitnehmer muss Änderungen auch melden, wenn sich die Voraussetzungen für eine Eintragung des Entlastungsbetrags im Laufe des Jahres zu seinen Ungunsten ändern. (siehe Frage 15)
15. Der Alleinerziehende muss also in Sachen Entlastungsbetrag selbst aktiv werden?
Ja. Der Alleinerziehende muss selbst aktiv werden. (siehe Frage 14)
Für die Lohnsteuerkarte 2005 gilt: Die Steuerklasse II wird nur Alleinerziehenden gewährt, die ihrer Gemeinde bis einschließlich 19. September 2004 schriftlich versichert haben, dass sie die Voraussetzungen dafür erfüllen und dass sie bei einem Wegfall der Voraussetzungen selbst aktiv werden und die Steuerklasse ändern lassen (Voraussetzungen: siehe Frage 13).
Für Alleinerziehende, die in 2004 eine Lohnsteuerkarte 2004 beantragen: Auch sie müssen bei den Gemeinden schriftlich versichern, dass sie die Voraussetzungen dafür erfüllen (Voraussetzungen: siehe Frage 13).
16. Ich habe auf meiner Steuerkarte einen Freibetrag eintragen lassen. Muss ich eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Ja. Jeder Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen ist, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Ausnahme: Es wurde nur ein Pauschbetrag für behinderte Menschen vermerkt. Dann muss keine Steuererklärung abgegeben werden. Eine freiwillige Abgabe der Steuererklärung ist natürlich auch möglich.
17. Kann ein Freibetrag auch auf die zweite Lohnsteuerkarte eingetragen werden?
Das ist interessant zum Beispiel für Betriebsrentner, die neben einer Betriebsrente noch Arbeitslohn aus einem Beschäftigungsverhältnis beziehen, oder für Studierende oder andere Arbeitnehmer, die geringe Arbeitslöhne aus mehreren Dienstverhältnissen beziehen.
Die Antwort lautet: Im Prinzip ja.
Erläuterung: Bis zu einer bestimmten Höhe des Arbeitslohns wird beim Lohnsteuerabzug für das erste Dienstverhältnis keine Lohnsteuer einbehalten. Durch diesen "Eingangsbetrag" soll das Existenzminimum von einem Zugriff des Fiskus verschont werden. Bei geringen Arbeitslöhnen wird dieser Eingangsbetrag oft nicht ganz ausgeschöpft.
Bei einem weiteren Arbeitsverhältnis auf einer weiteren Lohnsteuerkarte wird die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI einbehalten, und zwar praktisch ab dem ersten Euro, weil die steuerlichen Freibeträge schon beim ersten Dienstverhältnis berücksichtigt werden.
Wird der Eingangsbetrag vom ersten Dienstverhältnis aber noch nicht ausgeschöpft, kann das verbleibende steuerfreie Volumen auf die zweite Lohnsteuerkarte übertragen werden. Voraussetzung ist, dass der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis unterhalb des Eingangsbetrags der jeweiligen Steuerklasse liegt.
Für die Übertragung des nicht ausgeschöpften Eingangsbetrags muss der Arbeitnehmer dem Finanzamt beide Lohnsteuerkarten vorlegen.
Der Eingangsbetrag wird dann durch die Eintragung eines Hinzurechnungsbetrag auf der ersten und eines Freibetrags auf der zweiten Lohnsteuerkarte neu verteilt.
18. Welche Pauschbeträge sind wichtig?
Ein Pauschbetrag bedeutet, dass ein gewisser Betrag pauschal angesetzt wird, unabhängig von den tatsächlichen Beträgen. Liegen die nachgewiesenen tatsächlichen Beträge über dem Pauschbetrag, werden meist die tatsächlichen Beträge angerechnet.
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag:
Bei der Lohnsteuer besonders wichtig ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten.
Darunter fallen Aufwendungen, die durch die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung als Arbeitnehmer entstehen, zum Beispiel Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Kosten für Fachliteratur, Arbeitsmittel, Dienstreisen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten liegt ab 2004 bei 920 Euro, bis einschließlich 2003 bei 1.044 Euro.
- Pauschbetrag für Sonderausgaben:
Unter den Pauschbetrag für Sonderausgaben fallen zum Beispiel Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten, gezahlte Kirchensteuer, Steuerberatungskosten und Spenden. Nicht dazu gehören die so genannten Vorsorgeaufwendungen, also etwa Sozialversicherungsbeiträge oder Beiträge an die Haftpflichtversicherung.
Diese werden durch die Vorsorgepauschale automatisch berücksichtigt. Der Sonderausgaben-Pauschbetrag beträgt bei Ledigen 36 Euro bzw. bei Verheirateten 72 Euro.
- Vorsorgepauschale:
Mit der Vorsorgepauschale erfasst werden Vorsorgeaufwendungen. Dazu zählen vor allem Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an die Bundesanstalt für Arbeit.
19. Warum kann es vorkommen, dass der Pauschbetrag für behinderte Menschen nicht eingetragen ist?
Die Pauschbeträge für behinderte Menschen werden durch die Gemeinden auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, sobald sie von den Finanzämtern über die erforderlichen Merkmale
informiert worden sind.
Im ersten Jahr der Eintragung der Behinderung bzw. bei Verlängerung oder Änderung der Behinderung kommt diese Mitteilung des Finanzamts an die Gemeinden oft zu spät. In diesem Fall kann die Eintragung des Pauschbetrags direkt beim Finanzamt beantragt werden.
Solange der neue Schwerbehindertenausweis gültig ist, trägt die Gemeinde den Behinderten-Pauschbetrag für die folgenden Jahre wieder direkt auf der Lohnsteuerkarte ein.
20. Was muss ich tun, wenn ich weitere Dienstverhältnisse aufnehme?
Wenn es sich bei dem zweiten oder weiteren Dienstverhältnissen um so genannte Minijobs handelt, kann die Lohnsteuer pauschaliert werden.
Werden die Steuern nicht pauschaliert oder liegt der Bruttolohn über 400 Euro, benötigen Sie eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarten. Die zweite oder weitere Lohnsteuerkarten bekommen Sie von Ihrer Gemeinde. Auf ihr muss die Lohnsteuerklasse VI bescheinigt sein.
21. Wer ändert die Steuerkarte bei Kirchenaustritt oder Kircheneintritt?
Für die Änderung des Kirchensteuermerkmals auf der Lohnsteuerkarte ist die Gemeinde zuständig.
Der Austritt aus der Kirche muss beim Standesamt erklärt werden. Wird die Austrittserklärung nicht persönlich beim Standesamt, sondern schriftlich abgegeben, muss die Erklärung zusätzlich öffentlich beglaubigt sein. Vom Standesamt erhalten Sie gegen eine Gebühr die Austrittsbescheinigung. Mit dieser Bescheinigung können Sie Ihre Lohnsteuerkarte ändern lassen.
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